Antenne im Mietrecht
Nach heutiger Auffassung muss dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden, in seiner Wohnung die üblichen Rundfunk- und Fernsehsendungen zu empfangen (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Aus diesem Grunde ist der Mieter berechtigt, beim Fehlen einer Gemeinschaftsantenne eine eigene Antenne auf eigene Kosten auf dem Dach des Hauses anzubringen (BayObLG, RE v. 19.1.1981, Allg. Reg. 103/80). Schwieriger ist die Situation, wenn bereits eine Gemeinschaftsantenne existiert. Hier ist eine Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit und dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters vorzunehmen.