Instandhaltungsrücklage
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmt in § 21 Abs. 5 Nr. 4, dass zur ordnungsgemäßen Verwaltung die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung gehört. In der Verwaltungspraxis, zunehmend auch in Literatur und Rechtsprechung, hat sich der synonym verwendete Begriff Instandhaltungsrücklage eher durchgesetzt, da er dem Eigenkapitalcharakter des Rücklagevermögens besser gerecht wird. Die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage ist zwingender Bestandteil der Jahresabrechnung. Umstritten ist in Rechtsprechnung und Schrifttum die Frage, ob die Instandhaltungsrücklage ein buchhalterischer Wert (Soll-Verbuchung) oder ein Geldbetrag ist (Ist-Verbuchung).